Zusammenfassung
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In Heft 4/2004 dieser Zeitschrift hat der Autor allgemein die Anordnungsvoraussetzungen und Sondervorschriften des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens zur Landentwicklung dargestellt (Thiemann 2004). Hieran knüpft der folgende Beitrag an und erörtert, inwieweit das Verfahren nach § 86 FlurbG zur Ermöglichung von Landentwicklungsmaßnahmen und Auflösung von Landnutzungskonflikten einsetzbar ist. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Flurbereinigung im Rahmen des Anspruchs aller Teilnehmer auf wertgleiche Landabfindung zur bodenordnerischen Konfliktbewältigung und gleichzeitigen Unterstützung von Maßnahmen der Landentwicklung eingesetzt werden kann. Denn der Schutz des Grundeigentums vor Flächenansprüchen, die sich aus öffentlichen Vorhaben ergeben, liegt im ureigensten Interesse der Grundstückseigentümer, auch wenn die intendierte Konfliktauflösung verfahrensimmanent mit einer Landbereitstellung für eben diese Vorhaben verbunden ist.
Siehe auch zfv 4/2004, S. 261–265, zfv 6/2008, S. 372–373 und zfv 6/2008 S. 373–374.
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